Aktuelle Informationen
QGM Praxisfall
33 °C in der Produktionshalle – muss die Produktion eingestellt werden?
CNC-Drehmaschinen, Fräsautomaten, Bearbeitungszentren und Kompressoren erzeugen Wärme. Im Sommer kommen hohe Außentemperaturen hinzu. In vielen Produktionshallen werden deshalb 30 °C und mehr erreicht.
Aber bedeutet das automatisch:
„Bei 33 °C darf hier nicht mehr gearbeitet werden“?
Nein.
Entscheidend ist nicht allein die Temperatur irgendwo in der Halle. Für die Beurteilung des Raumklimas kommt es insbesondere auf die Situation am jeweiligen Arbeitsplatz an.
Die Halle ist nicht automatisch der Arbeitsplatz
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an das Raumklima. Für die Beurteilung ist die Raumtemperatur am Arbeitsplatz maßgeblich.
Das ist insbesondere in großen Produktionshallen wichtig.
Eine Halle kann beispielsweise insgesamt sehr warm sein, während die thermische Belastung an einem konkreten Arbeitsplatz durch technische Maßnahmen deutlich reduziert wird.
Beispiel aus einer CNC-Fertigung
Eine Produktionshalle erreicht an einem heißen Sommertag:
33 °C Hallentemperatur
An einem CNC-Arbeitsplatz werden dagegen durch eine gezielte Luftführung bzw. ein Gebläse die Bedingungen am Arbeitsplatz verbessert.
Dabei ist allerdings zu unterscheiden:
Ein Gebläse senkt nicht automatisch die Lufttemperatur.
Die erhöhte Luftbewegung kann jedoch die Wärmeabgabe des Körpers verbessern und dadurch die thermische Belastung reduzieren.
Für die Beurteilung müssen deshalb unter anderem Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit am Arbeitsplatz betrachtet werden.
Was bedeutet das für den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss nicht zwangsläufig versuchen, eine mehrere tausend Quadratmeter große Produktionshalle vollständig herunterzukühlen.
Vielmehr sollte zunächst geprüft werden:
Wo befinden sich die tatsächlich relevanten Arbeitsplätze und welcher thermischen Belastung sind die Beschäftigten dort ausgesetzt?
Daraus können sich unterschiedliche Maßnahmen ergeben.
Technische Maßnahmen
Je nach Situation können beispielsweise eingesetzt werden:
- gezielte Gebläse bzw. Luftführung am Arbeitsplatz
- Arbeitsplatzlüftung
- Abführung warmer Abluft
- Dach- oder Hallenlüftung
- Abschirmung von Wärmequellen
- Sonnenschutz
- Nachtlüftung
- technische Optimierung bzw. Einhausung wärmeabgebender Maschinen
Gerade bei CNC-Maschinen kann eine gezielte Verbesserung des Klimas am Bedienplatz wesentlich effizienter sein, als die gesamte Produktionshalle zu klimatisieren.
Aber Vorsicht: Mehr Luft ist nicht automatisch besser
Ein häufig eingesetztes Mittel sind Ventilatoren.
Diese können bei hohen Temperaturen sinnvoll sein, weil die Luftbewegung die Wärmeabgabe des Körpers unterstützt.
Allerdings muss dabei die Luftgeschwindigkeit berücksichtigt werden.
Zu hohe Luftgeschwindigkeiten können zu einer unangenehmen Zugluftbelastung führen.
Deshalb sollte nicht einfach nach dem Motto
„Je stärker der Ventilator, desto besser“
verfahren werden.
Entscheidend ist eine geeignete Luftführung am Arbeitsplatz.
Beispiel: Zwei Arbeitsplätze in derselben Halle
Nehmen wir eine CNC-Fertigung mit einer Hallentemperatur von 33 °C.
Arbeitsplatz A – CNC-Bediener
leichte körperliche Tätigkeit
Arbeitsplatz nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt
gezielte Luftführung
ausreichende Trinkmöglichkeit
regelmäßige Möglichkeit zur Erholung
Arbeitsplatz B – Nachbearbeitung
deutlich höhere körperliche Belastung
schwere Werkstücke
zusätzliche Maschinenwärme
Schutzkleidung
kaum Luftbewegung
Obwohl beide Beschäftigten in derselben Halle arbeiten, kann die thermische Belastung deutlich unterschiedlich sein.
Deshalb reicht es nicht aus, nur eine Temperatur für die gesamte Halle zu dokumentieren.
Welche Klimafaktoren sind relevant?
Bei der Beurteilung des Raumklimas können neben der Lufttemperatur insbesondere berücksichtigt werden:
- Lufttemperatur
- relative Luftfeuchtigkeit
- Luftgeschwindigkeit
- Wärmestrahlung
- körperliche Arbeitsschwere
- Bekleidung
- Aufenthaltsdauer
Bei besonderen Wärmequellen oder erheblicher Wärmestrahlung kann eine weitergehende Beurteilung erforderlich sein.
Was sollte ein Produktionsbetrieb praktisch tun?
Bei wiederkehrender sommerlicher Wärmebelastung empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen.
1. Arbeitsplätze festlegen
Nicht nur einen Messpunkt in der Hallenmitte wählen, sondern repräsentative Arbeitsplätze betrachten.
Zum Beispiel:
CNC-Dreherei
Fräserei
Montage
Schweißbereich
Versand
Lager
2. Messungen durchführen
Die klimatischen Bedingungen an den relevanten Arbeitsplätzen erfassen.
Dabei sollten – soweit erforderlich – neben der Temperatur auch weitere Klimafaktoren betrachtet werden.
3. Wärmequellen ermitteln
Zum Beispiel:
CNC-Maschinen
Hydraulik
Kompressoren
Ölkühlung
Öfen
Schweißarbeitsplätze
Sonneneinstrahlung
4. Maßnahmen festlegen
Dabei gilt grundsätzlich:
Technische Maßnahmen vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.
Eine Möglichkeit kann beispielsweise sein, die thermische Belastung direkt am Arbeitsplatz durch geeignete Luftführung zu reduzieren.
5. Wirksamkeit überprüfen
Nach Umsetzung der Maßnahmen sollte geprüft werden:
Hat sich die Situation am Arbeitsplatz tatsächlich verbessert?
Muss bei 33 °C die Produktion eingestellt werden?
Nicht automatisch.
Eine Hallentemperatur von 33 °C allein bedeutet nicht, dass die gesamte Produktion eingestellt werden muss.
Umgekehrt darf eine hohe Temperatur auch nicht einfach mit dem Hinweis
„Das ist halt eine Produktionshalle.“
hingenommen werden.
Der Arbeitgeber muss die thermische Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen.
Dabei ist insbesondere die konkrete Situation am Arbeitsplatz zu betrachten.
QGM-Praxischeck
Bei einer warmen Produktionshalle sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit unter anderem folgende Fragen stellen:
☐ Wurde die Wärmebelastung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
☐ Wurden die tatsächlichen Arbeitsplätze und nicht nur die Hallenmitte betrachtet?
☐ Sind relevante Wärmequellen bekannt?
☐ Werden Temperatur und – soweit erforderlich – weitere Klimafaktoren am Arbeitsplatz betrachtet?
☐ Wurde geprüft, ob eine gezielte Luftführung oder lokale Kühlung möglich ist?
☐ Verursachen Gebläse möglicherweise eine zu hohe Luftgeschwindigkeit bzw. Zugluft?
☐ Sind ausreichend Trinkmöglichkeiten vorhanden?
☐ Gibt es organisatorische Maßnahmen für besonders heiße Tage?
☐ Sind Beschäftigte über den Umgang mit Hitzebelastung informiert?
☐ Wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft?
QGM-Fazit
33 °C in einer Produktionshalle bedeuten nicht automatisch 33 °C thermische Belastung am Arbeitsplatz.
Gerade in großen Fertigungshallen mit vielen wärmeabgebenden Maschinen ist eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung sinnvoll.
Eine technische Maßnahme kann dabei beispielsweise sein, die Bedingungen direkt am CNC-Arbeitsplatz durch geeignete Luftführung zu verbessern, anstatt die komplette Halle zu klimatisieren.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Gebläse nicht zwangsläufig die Lufttemperatur senkt. Die erhöhte Luftbewegung kann die Wärmeabgabe des Körpers verbessern – gleichzeitig muss aber eine mögliche Zugluftbelastung vermieden werden.
Für die Gefährdungsbeurteilung zählt deshalb nicht nur das Thermometer in der Hallenmitte, sondern die tatsächliche Situation am Arbeitsplatz.
QGM-Praxistipp:
Bei sommerlicher Wärme in Produktionshallen sollten Messpunkte und Beurteilungen so gewählt werden, dass die tatsächlichen Arbeitsplätze repräsentativ abgebildet werden. Eine einzelne Temperaturmessung in der Hallenmitte reicht dafür häufig nicht aus.
Neue Regelungen für Sicherheitsbeauftragte (SiBe) seit Mai 2026
Wann braucht ein Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten und wie viele?
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Mit der Änderung des § 22 SGB VII haben sich die gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (SiBe) geändert. Ziel der Neuregelung ist es, die Bestellung stärker am tatsächlichen Gefährdungspotenzial eines Unternehmens auszurichten.
Sicherheitsbeauftragte: Was hat sich seit Mai 2026 geändert?
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Seit Mai 2026 gelten für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten neue Beschäftigtengrenzen.
Ab 50 Beschäftigten
In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich zu bestellen.
Die erforderliche Anzahl richtet sich weiterhin nach den betrieblichen Verhältnissen und insbesondere nach den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Anzahl der Beschäftigten sowie der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
Mehr als 20 bis weniger als 50 Beschäftigte
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung.
Weniger als 20 Beschäftigte
Bei Unternehmen mit regelmäßig weniger als 20 Beschäftigten besteht grundsätzlich keine gesetzliche Bestellpflicht allein aufgrund der Beschäftigtenzahl.
Der zuständige Unfallversicherungsträger kann jedoch bei einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Eine freiwillige Bestellung kann unabhängig davon sinnvoll sein.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Bis 19 Beschäftigte:
Grundsätzlich keine gesetzliche Bestellpflicht aufgrund der Beschäftigtenzahl. Eine Anordnung durch den Unfallversicherungsträger ist bei besonderer Gefährdung möglich.
Mehr als 20 bis weniger als 50 Beschäftigte:
Prüfung, ob aufgrund einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss.
Ab 50 Beschäftigten:
Grundsätzliche gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte werden benötigt?
Die Beschäftigtenzahl allein bestimmt nicht die erforderliche Anzahl.
Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:
bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
Anzahl der Beschäftigten
räumliche Nähe zu den Beschäftigten
zeitliche Nähe zu den Beschäftigten
fachliche Nähe zu den Beschäftigten
Auch Schichtarbeit, räumlich getrennte Betriebsbereiche und die konkrete Arbeitsorganisation können für die praktische Organisation relevant sein.
Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Sie achten insbesondere darauf, ob vorgeschriebene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen vorhanden und ordnungsgemäß benutzt werden, und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.
Wichtig: Sicherheitsbeauftragte sind keine Führungskräfte und keine Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie haben keine Weisungs- oder Aufsichtsfunktion allein aufgrund ihrer Bestellung.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Die Änderung des § 22 SGB VII ist ein guter Anlass, die bestehende Organisation zu überprüfen.
Unternehmen sollten insbesondere prüfen:
- Wie viele Beschäftigte sind regelmäßig im Unternehmen tätig?
- Liegt die Beschäftigtenzahl unter 20, zwischen 20 und 49 oder bei mindestens 50?
- Bestehen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit?
- Ist die Gefährdungsbeurteilung aktuell?
- Sind die erforderlichen Sicherheitsbeauftragten bestellt?
- Ist die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für die tatsächlichen Betriebsverhältnisse ausreichend?
- Sind Zuständigkeitsbereiche und Einsatzorte sinnvoll festgelegt?
- Sind die Sicherheitsbeauftragten entsprechend aus- und fortgebildet?
QGM Praxischeck
☐ Beschäftigtenzahl aktuell ermittelt
☐ Gefährdungsbeurteilung aktuell
☐ besondere Gefährdungen bewertet
☐ Bestellpflicht geprüft
☐ erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ermittelt
☐ Sicherheitsbeauftragte schriftlich bestellt
☐ Zuständigkeitsbereiche festgelegt
☐ Ausbildung bzw. erforderliche Qualifikation sichergestellt
☐ Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Führungskräften geregelt
☐ Bestellung und Organisation regelmäßig überprüft
QGM-Fazit
Die Änderung bedeutet nicht einfach, dass Unternehmen unter 50 Beschäftigten keine Sicherheitsbeauftragten mehr benötigen.
Entscheidend ist die Kombination aus Beschäftigtenzahl und Gefährdungslage.
Insbesondere Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten sollten deshalb ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und dokumentieren, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Auch unabhängig von einer gesetzlichen Bestellpflicht kann ein Sicherheitsbeauftragter eine sinnvolle Unterstützung für den betrieblichen Arbeitsschutz sein.
QGM-Tipp: Wir unterstützen Unternehmen bei der Bewertung ihrer betrieblichen Situation, der Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten sowie bei Ausbildung und Fortbildung.
Neu bei QGM: Prüfung kraftbetätigter Tore
Sicherheit beginnt am Tor!
Prüfung kraftbetätigter Tore
Wie oft müssen kraftbetätigte Tore geprüft werden und wer darf die Prüfung durchführen?
Kraftbetätigte Tore sind sicherheitsrelevante Einrichtungen im Betrieb. Fehlerhafte oder nicht ausreichend gesicherte Toranlagen können zu erheblichen Verletzungsgefahren führen.
Deshalb müssen kraftbetätigte Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Nach ASR A1.7 sollte die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei einer jährlichen Prüffrist bedeutet dies einen maximalen Abstand von 12 Monaten zwischen zwei Prüfungen. Bei intensiver Nutzung, besonderen Umgebungsbedingungen oder erhöhtem Verschleiß können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein.
Wer darf kraftbetätigte Tore prüfen?
Die sicherheitstechnische Prüfung darf nur durch entsprechend sachkundige bzw. befähigte Personen durchgeführt werden.
Die Prüfperson muss in der Lage sein, die Funktion der Schutzeinrichtungen fachgerecht zu beurteilen und erforderliche Messungen durchzuführen. Dazu können beispielsweise Messungen der Kräfte an den Schließkanten gehören.
Was wird bei einer Torprüfung kontrolliert?
Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach Bauart und Ausführung des Tores. Dabei werden unter anderem sicherheitsrelevante Funktionen und Einrichtungen überprüft.
Dazu können gehören:
- Schutzeinrichtungen
- Lichtschranken und Sensoren
- Kraftbegrenzung
- Schließkanten
- Not-Halt- bzw. Stillsetzeinrichtungen
- Verriegelungen
- Steuerung und Bedienung
- mechanischer Zustand
- Befestigungen und sicherheitsrelevante Bauteile
- Nachlauf und Reaktionsverhalten
Bei kraftbegrenzten Toren ist insbesondere zu prüfen, ob die zulässigen Kräfte eingehalten werden.
Muss auch ein neues Tor geprüft werden?
Ja.
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen entsprechend den Anforderungen der ASR A1.7 vor der ersten Inbetriebnahme sicherheitstechnisch geprüft werden.
Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt dabei nicht die später erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen.
Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Wartung?
Prüfung und Wartung sind nicht dasselbe.
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Tor sicher betrieben werden kann und die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen funktionieren.
Eine Wartung dient dagegen der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen Zustands.
Je nach Herstellerangaben und Nutzung können Wartung und sicherheitstechnische Prüfung unterschiedliche Intervalle haben.
Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Festgestellte Mängel müssen bewertet und beseitigt werden.
Bei sicherheitsrelevanten Mängeln muss geprüft werden, ob das Tor bis zur Mängelbeseitigung weiter betrieben werden darf. Besteht eine unmittelbare Gefährdung, ist die weitere Benutzung zu verhindern.
Die Beseitigung der Mängel sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Welche Unterlagen sollte der Betreiber haben?
Am Betriebsort sollten insbesondere die erforderliche technische Dokumentation und die Betriebsanleitung vorhanden sein.
Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Prüfunterlagen müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welches Tor geprüft wurde, wann die Prüfung erfolgt ist, welche Ergebnisse festgestellt wurden und ob Mängel vorhanden waren.
Wer ist für die sichere Verwendung verantwortlich?
Verantwortlich für die sichere Bereitstellung und Verwendung des Arbeitsmittels ist grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. Betreiber im Rahmen seiner Pflichten.
Die Beauftragung einer Prüffirma entbindet den Betreiber nicht von seiner Verantwortung, eine geeignete Prüfperson bzw. ein geeignetes Prüfunternehmen auszuwählen und die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen.
QGM Praxischeck
☐ Tor eindeutig identifiziert
☐ Betriebsanleitung und technische Dokumentation vorhanden
☐ Prüfung vor erster Inbetriebnahme erfolgt
☐ Änderungen am Tor bewertet
☐ Prüffrist festgelegt
☐ wiederkehrende Prüfung spätestens innerhalb des festgelegten Intervalls durchgeführt
☐ Schutzeinrichtungen geprüft
☐ Kraftbegrenzung bzw. Schließkräfte geprüft
☐ Sensoren/Lichtschranken geprüft
☐ Mängel dokumentiert und beseitigt
☐ Prüfergebnis nachvollziehbar dokumentiert
QGM-Fazit
Ein kraftbetätigtes Tor sollte nicht erst dann Aufmerksamkeit bekommen, wenn es nicht mehr funktioniert.
Entscheidend ist ein funktionierendes System aus sicherer Bereitstellung, regelmäßiger sicherheitstechnischer Prüfung, erforderlicher Wartung und konsequenter Mängelbeseitigung.
Bei einer jährlichen Prüffrist ist insbesondere darauf zu achten, dass der Abstand zwischen zwei Prüfungen nicht mehr als 12 Monate beträgt.
QGM unterstützt Unternehmen bei der fachgerechten Prüfung kraftbetätigter Tore und bei der nachvollziehbaren Dokumentation der Prüfergebnisse.
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Warum QGM?
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Teleskopstapler-Ausbildung – Inhouse direkt bei Ihnen vor Ort
Wer darf einen Teleskopstapler fahren?
Welche Ausbildung benötigt ein Teleskopstaplerfahrer?
Braucht man für jeden Teleskopstapler eine besondere Einweisung?
Was ist bei der jährlichen Prüfung zu beachten?
Welche Verantwortung hat der Arbeitgeber?
Welche Verantwortung hat der Fahrer?
Welche Gefahren bestehen beim Betrieb eines Teleskopstaplers?
Darf jeder Mitarbeiter einen Teleskopstapler fahren, wenn er eingewiesen wurde?
Nutzen Sie unser Kontaktformular
Teleskopstapler fahren – welche Ausbildung ist erforderlich?
Teleskopstapler sind vielseitige Arbeitsmittel und können je nach Ausrüstung beispielsweise als Stapler, Lader, Kran oder – unter den entsprechenden Voraussetzungen – mit einer Arbeitsbühne eingesetzt werden.
Durch die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten entstehen jedoch auch unterschiedliche Gefährdungen. Deshalb reicht eine einfache Einweisung in das Gerät nicht aus, um einen Mitarbeiter automatisch zum selbstständigen Führen eines Teleskopstaplers zu berechtigen.
Wer darf einen Teleskopstapler fahren?
Mit dem selbstständigen Führen dürfen grundsätzlich nur Personen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und entsprechend qualifiziert sind. Die erforderliche Befähigung muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Anschließend erfolgt die betriebliche Beauftragung.
Welche Ausbildung benötigt ein Teleskopstaplerfahrer?
Die Qualifizierung richtet sich nach dem eingesetzten Teleskopstapler und der vorgesehenen Tätigkeit.
Für geländegängige Teleskopstapler ist insbesondere der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ relevant.
Je nach Gerät und Einsatz können unterschiedliche Qualifizierungsinhalte erforderlich sein.
Reicht eine Einweisung aus?
Nein.
Eine Einweisung in den konkreten Teleskopstapler ist wichtig, ersetzt aber nicht die erforderliche Qualifizierung und die anschließende Beauftragung zum selbstständigen Führen.
Der Fahrer muss sowohl über die erforderlichen allgemeinen Kenntnisse als auch über die Besonderheiten des konkret eingesetzten Gerätes verfügen.
Was muss vor der täglichen Nutzung geprüft werden?
Vor der Verwendung müssen sicherheitsrelevante Funktionen und der Zustand des Teleskopstaplers kontrolliert werden.
Dazu gehören je nach Gerät beispielsweise:
- Bremsen
- Lenkung
- Reifen und Räder
- Beleuchtung
- Warneinrichtungen
- Hydraulik
- Ausleger und Anbaugeräte
- Sicherheitseinrichtungen
- Lastaufnahmemittel
- sichtbare Beschädigungen
Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel müssen gemeldet und bewertet werden. Ein unsicheres Gerät darf nicht weiter betrieben werden.
Was gilt für Anbaugeräte?
Bei Teleskopstaplern ist besonders wichtig, dass das verwendete Anbaugerät für die Maschine geeignet und bestimmungsgemäß verwendet wird.
Der Fahrer muss die zulässige Tragfähigkeit, den Lastschwerpunkt und die Auswirkungen des jeweiligen Anbaugerätes auf die Standsicherheit berücksichtigen.
Was gilt für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen?
Für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen gelten zusätzliche Anforderungen an die Qualifizierung.
Der DGUV Grundsatz 308-009 berücksichtigt hierfür eine spezielle Qualifizierungsstufe. Je nach vorgesehenem Einsatz können zusätzliche Kenntnisse erforderlich sein, beispielsweise beim Anschlagen von Lasten.
Was gilt beim Einsatz als Hubarbeitsbühne?
Soll ein Teleskopstapler mit einer Arbeitsbühne eingesetzt werden, müssen die dafür geltenden Anforderungen und die Eignung der Kombination aus Maschine und Arbeitsbühne berücksichtigt werden.
Die Qualifizierung zum normalen Führen eines Teleskopstaplers bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede beliebige Arbeitsbühne eingesetzt werden darf.
Welche Verantwortung hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur geeignete und ausreichend qualifizierte Personen mit dem selbstständigen Führen beauftragt werden.
Dazu gehören insbesondere die Auswahl geeigneter Fahrer, die erforderliche Qualifizierung und Beauftragung sowie die Einweisung in das konkrete Arbeitsmittel und die betrieblichen Einsatzbedingungen.
Welche Verantwortung hat der Fahrer?
Der Fahrer muss die Maschine bestimmungsgemäß und entsprechend seiner Qualifikation verwenden.
Er muss insbesondere die Betriebsanleitung beachten, die erforderlichen Kontrollen durchführen, die zulässigen Lasten berücksichtigen und erkannte sicherheitsrelevante Mängel melden.
QGM Praxischeck
☐ Fahrer mindestens 18 Jahre alt
☐ gesundheitliche und persönliche Eignung geprüft
☐ erforderliche Qualifizierung vorhanden
☐ Befähigung nachgewiesen
☐ Fahrer schriftlich beauftragt
☐ gerätespezifische Einweisung erfolgt
☐ Anbaugeräte berücksichtigt
☐ tägliche Sicht- und Funktionskontrolle geregelt
☐ wiederkehrende Prüfung des Teleskopstaplers organisiert
☐ Mängelmanagement geregelt
☐ besondere Einsätze wie Arbeitsbühne oder Lastaufnahme berücksichtigt
QGM-Fazit
Ein Teleskopstapler ist weit mehr als ein „großer Gabelstapler“.
Durch unterschiedliche Anbaugeräte und Einsatzmöglichkeiten können sich die Anforderungen an Fahrer, Maschine und Qualifizierung deutlich unterscheiden.
Eine Einweisung allein reicht deshalb nicht aus. Entscheidend sind eine geeignete und qualifizierte Person, die erforderliche Beauftragung, eine gerätespezifische Einweisung und ein sicher organisierter Betrieb.
QGM-Angebot
QGM führt Teleskopstapler-Qualifizierungen als Inhouse-Ausbildung direkt in Ihrem Unternehmen durch.
Die praktische Ausbildung erfolgt an Ihren eigenen Maschinen und unter realen betrieblichen Bedingungen.
Die Qualifizierung orientiert sich an den Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-009.
Werkstatt-News, geänderte Schraubengrößen
Betreff: Wichtige Information: Geänderte Schlüsselweiten bei Sechskantschrauben (Umstellung von DIN auf ISO)
Sehr geehrte Damen und Herren, / Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der täglichen Praxis bei Wartung, Montage und Beschaffung kommt es immer wieder zu Missverständnissen bezüglich der Schlüsselweiten von Sechskantschrauben. Der Grund hierfür ist die kontinuierliche Harmonisierung von alten nationalen DIN-Normen auf internationale ISO-Normen.
Um Werkzeugbrüche, Fehlkäufe oder Verzögerungen im Arbeitsablauf zu vermeiden, bitten wir um Beachtung der folgenden Änderungen.
Was hat sich geändert?
Im Zuge der Umstellung von den alten Normen (DIN 931 / DIN 933) auf die weltweit gültigen Normen (ISO 4014 / ISO 4017) wurden bei vier wesentlichen Gewindegrößen die Schlüsselweiten (SW) angepasst. Ziel dieser Maßnahme ist eine weltweite Standardisierung sowie eine Material- und Gewichtseinsparung.
Die Gewindemaße selbst sind absolut identisch – eine M10-Schraube behält ihr Regelgewinde. Geändert hat sich lediglich der Schraubenkopf.
Die wichtigsten Normen-Änderungen im Überblick
Sechskantschrauben mit Schaft: aus DIN 931 wird ISO 4014
Sechskantschrauben mit Gewinde bis Kopf: aus DIN 933 wird ISO 4017
Sechskantmuttern: aus DIN 934 wird ISO 4032 (Achtung: Hier hat sich neben der Schlüsselweite auch die Mutternhöhe leicht verändert, um höhere Sicherheitsreserven gegen Abstreifen zu bieten).
Wichtige Handlungshinweise für die Praxis
Werkzeugbestände prüfen: Stellen Sie sicher, dass in den Werkzeugkoffern, Werkstattwagen und an den Arbeitsplätzen die "Zwischengrößen" SW 16, SW 18 and SW 21 flächendeckend als Ring-Maulschlüssel sowie als Steckschlüsseleinsätze (Nüsse) vorhanden sind. Die Verwendung von falschem Werkzeug (z. B. ein 17er-Schlüssel auf einem 16er-Kopf) führt zur Beschädigung des Schraubenkopfes und birgt erhebliche Verletzungsrisiken durch Abrutschen.
Bauraum bei M22 beachten: Da der Kopf bei M22-Schrauben nach ISO größer wird (SW 34 statt SW 32), muss bei engen Platzverhältnissen oder tiefen Senkungen vorab geprüft werden, ob die neue ISO-Schraube montiert werden kann und das Werkzeug noch ansetzbar ist.
Mischverbauung vermeiden: Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen oder optisch anspruchsvollen Konstruktionen sollte darauf geachtet werden, innerhalb einer Baugruppe nicht DIN- und ISO-Schrauben zu mischen, um Verwirrung bei späteren Wartungsarbeiten zu vermeiden.
Leiterprüfung, Ausbildung zur befähigten Person zur Leiterprüfung
Fragen:
Müssen Leitern und Tritte regelmäßig geprüft werden?
Wer darf eine Leiterprüfung durchführen?
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Was wird bei einer Leiterprüfung kontrolliert?
Welche Mängel führen dazu, dass eine Leiter nicht mehr verwendet werden darf?
Müssen auch private Leitern im Betrieb geprüft werden?
Wie muss eine Leiterprüfung dokumentiert werden?
Was muss bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Leiterprüfung
Leitern und Tritte, die als Arbeitsmittel im beruflichen Einsatz verwendet werden, müssen sicher bereitgestellt und verwendet sowie entsprechend den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig geprüft werden.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen erforderlich sind und in welchen Abständen sie durchgeführt werden. Dabei sind unter anderem die Art der Verwendung, die Nutzungshäufigkeit, die Beanspruchung und die Einsatzbedingungen zu berücksichtigen.
In der betrieblichen Praxis wird häufig eine Prüfung mindestens alle 12 Monate festgelegt. Je nach Einsatzbedingungen kann jedoch eine kürzere Prüffrist erforderlich sein.
Wichtig: Wird eine Prüffrist von 12 Monaten festgelegt, bedeutet dies einen maximalen Abstand von 12 Monaten zwischen zwei Prüfungen. „Jährlich“ darf dabei nicht als bloßes Kalenderjahr verstanden werden.
Die Prüfung umfasst je nach Leiter- bzw. Trittbauart insbesondere die Kontrolle auf Beschädigungen, Verformungen, Risse, fehlende oder beschädigte Bauteile sowie die Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen. Die Ergebnisse der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die wiederkehrende Prüfung ist durch eine hierfür geeignete bzw. befähigte Person durchzuführen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dies erfordern.
Schulung zum Leiterbeauftragten
Leiterprüfungen dürfen nur von befähigten Personen durchgeführt werden, die vom Arbeitgeber schriftlich dazu beauftragt wurden. Diese Personen müssen aufgrund ihrer Berufsausbildung, Erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand von Leitern und Tritten zu beurteilen.
Wer kann befähigte Person sein?
Betriebsinterne Mitarbeiter: Handwerker, Sicherheitsbeauftragte oder Hausmeister, die eine entsprechende Schulung absolviert haben.
In unserem Onlinekurs erhalten sie die Befähigung diese Tätigkeit zu übernehmen.
Vorteil der Onlineausbildung:
Geringe Kosten, keine Ausfallzeiten und Reisekosten, geringer Zeitaufwand, bequem im eigenen Büro.
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Erfahrungsaustausch – Sicherheitsfachkräftetreffen 2026
Erfahrungsaustausch – Sicherheitsfachkräftetreffen 2026
Nur wenige Tage später trafen sich zahlreiche Sicherheitsfachkräfte sowie weitere Kooperationspartner zum Erfahrungsaustausch. Durch das Programm führte Oliver Kempken. Die Vorträge und Diskussionsrunden der Referenten waren geprägt von fundiertem Fachwissen und angefüllt von der regen Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte. Der Termin für das nächste SiFa-Treffen im Jahr 2027 steht bereits fest.
Ausbildung von Brandschutzhelfer (BSH)
- Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Unternehmen?
- Sind 5 % Brandschutzhelfer gesetzlich vorgeschrieben?
- Wer darf Brandschutzhelfer werden?
- Wie läuft die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ab?
- Wie lange dauert die Ausbildung?
- Wie oft müssen Brandschutzhelfer fortgebildet werden?
- Müssen auch Schichtbetriebe mehrere Brandschutzhelfer haben?
- Was sind die Aufgaben eines Brandschutzhelfers?
- Reicht eine theoretische Schulung aus?
- Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem?
Brandschutzhelfer – Ausbildung, Anzahl und Aufgaben
Ein wirksamer betrieblicher Brandschutz beginnt nicht erst mit dem Feuerlöscher an der Wand. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut gemacht wird.
Die erforderliche Anzahl und die Organisation der Brandschutzhelfer ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Unternehmen?
Eine pauschale Anzahl gibt es nicht.
Nach ASR A2.2 ergibt sich die erforderliche Anzahl aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend.
Eine größere Anzahl kann erforderlich sein, beispielsweise bei:
- erhöhter Brandgefährdung
- großer räumlicher Ausdehnung
- vielen anwesenden Personen
- Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Schichtbetrieb
- häufigen Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung.
Entscheidend ist, dass während des Betriebs tatsächlich eine ausreichende Anzahl geeigneter Brandschutzhelfer zur Verfügung steht.
Sind 5 % gesetzlich vorgeschrieben?
Nein.
Die häufig genannte 5-%-Quote ist kein starrer gesetzlicher Mindestwert für jeden Betrieb.
Sie ist bei normaler Brandgefährdung ein in der ASR A2.2 genannter Richtwert, der in der Regel ausreichend ist. Die konkrete Anzahl muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Bei erhöhter Brandgefährdung können deutlich mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein.
Wer darf Brandschutzhelfer werden?
Grundsätzlich können geeignete Beschäftigte zu Brandschutzhelfern qualifiziert werden.
Sie müssen fachkundig unterwiesen und praktisch im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult werden.
Die Ausbildung sollte sich an den betrieblichen Brandgefahren, den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen und der betrieblichen Brandschutzorganisation orientieren.
Wie läuft die Ausbildung ab?
Zur Ausbildung gehören insbesondere:
- Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
- betriebliche Brandschutzorganisation
- Brandgefahren
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Verhalten im Brandfall
- praktische Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen
Die praktische Löschübung ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualifizierung.
Eine rein theoretische Online-Schulung ohne praktische Übung reicht für die erforderliche praktische Befähigung zum Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen nicht aus.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die DGUV Information 205-023 empfiehlt für die Ausbildung mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten für den theoretischen Teil, ergänzt durch eine praktische Übung.
Der tatsächliche Zeitbedarf kann abhängig von den betrieblichen Bedingungen, der Brandgefährdung und dem Ausbildungsumfang darüber liegen.
Wie oft müssen Brandschutzhelfer fortgebildet werden?
Bei normaler Brandgefährdung hat sich eine Wiederholung der Ausbildung mit praktischer Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren bewährt. Das konkrete Wiederholungsintervall ist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Eine frühere Wiederholung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn sich die Brandgefährdung, die Arbeitsverfahren, die Brandschutzorganisation oder die eingesetzten Feuerlöscheinrichtungen wesentlich verändern oder ein Brandereignis stattgefunden hat.
Müssen Schichtbetriebe mehrere Brandschutzhelfer ausbilden?
Das kann erforderlich sein.
Bei Schichtbetrieb muss bei der Festlegung der Anzahl berücksichtigt werden, dass während der Betriebszeiten ausreichend Brandschutzhelfer anwesend sind.
Auch Urlaub, Krankheit, Fortbildungen und andere Abwesenheiten müssen berücksichtigt werden.
Es reicht deshalb nicht aus, ausschließlich die Gesamtzahl der Beschäftigten zu betrachten.
Welche Aufgaben hat ein Brandschutzhelfer?
Brandschutzhelfer unterstützen den betrieblichen Brandschutz und können insbesondere bei einem Entstehungsbrand Feuerlöscheinrichtungen einsetzen.
Sie sollen dabei keine Eigengefährdung eingehen.
Wird ein Brand größer oder ist ein sicherer Löschversuch nicht möglich, steht nicht die Brandbekämpfung, sondern die Alarmierung und sichere Evakuierung im Vordergrund.
Die Bekämpfung größerer Brände ist Aufgabe der Feuerwehr.
Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem?
Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte haben unterschiedliche Aufgaben.
Der Brandschutzhelfer wird insbesondere für die Unterstützung bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden und für bestimmte Aufgaben im Rahmen des betrieblichen Brandschutzes qualifiziert.
Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt dagegen weitergehende organisatorische und beratende Aufgaben im betrieblichen Brandschutz und benötigt hierfür eine entsprechende weitergehende Qualifikation.
Beide Funktionen sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Was muss der Arbeitgeber zusätzlich beachten?
Die Ausbildung von Brandschutzhelfern ersetzt nicht die regelmäßige Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten.
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig über Brandgefahren, Brandschutzeinrichtungen und das richtige Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.
Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
QGM Praxischeck
☐ Brandgefährdung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet
☐ erforderliche Anzahl der Brandschutzhelfer festgelegt
☐ 5-%-Regel nicht pauschal, sondern betriebsspezifisch bewertet
☐ Schichtbetrieb berücksichtigt
☐ Urlaub und Krankheit berücksichtigt
☐ Brandschutzhelfer fachkundig unterwiesen
☐ praktische Löschübung durchgeführt
☐ Brandschutzhelfer benannt und bekannt gemacht
☐ Wiederholungsintervall festgelegt
☐ alle Beschäftigten regelmäßig zum Brandschutz unterwiesen
☐ Unterweisungen und Qualifikationen dokumentiert
QGM-Fazit
Brandschutzhelfer sind ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Brandschutzorganisation.
Dabei geht es nicht darum, einfach pauschal 5 % der Belegschaft zu schulen. Entscheidend ist, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine ausreichende Anzahl qualifizierter Brandschutzhelfer vorhanden und während der Betriebszeiten tatsächlich verfügbar ist.
Besonders Schichtbetrieb, erhöhte Brandgefährdung und häufige Abwesenheiten können dazu führen, dass mehr Beschäftigte qualifiziert werden müssen.
QGM unterstützt Unternehmen bei der Ausbildung und Organisation von Brandschutzhelfern – praxisnah und auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt.
Die Ausbildung erfolgt entsprechend der Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV I 205-023. Nach Abschluss der Ausbildung bestätigen wir diese mit einem Zertifikat! Das Feedback aller Teilnehmer ist durchweg positiv: Gefreut hat es uns, dass neben den betrieblichen Aspekten die Teilnehmer auch was „FÜR SICH SELBST“ mitnehmen konnten.
Neben den in regelmäßigen Abständen bei der QGM stattfindenden Brandschutzhelferkursen bieten wir die Ausbildungen auch beim Kunden an.
Nutzen Sie unser Kontaktformular.
Arbeitsschutz 2025 – Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Quartalsweise Zusammenfassung mit den relevanten Vorschriften und Technischen Regeln
Im Jahr 2025 treten zahlreiche Änderungen, Konkretisierungen und Aktualisierungen im Arbeitsschutz in Kraft. Viele davon sind redaktioneller Natur, einige haben jedoch deutliche Auswirkungen auf Gefährdungsbeurteilungen, Dokumentationen und betriebliche Abläufe. Die nachfolgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte quartalsweise und mit den jeweiligen Regelwerken zusammen.
Q1 – Januar bis März 2025
1) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Novellierung seit 05.12.2024 verbindlich
Vorgaben: GefStoffV §§ 6–8, Anhang I Abschnitt 1.3, TRGS 400, TRGS 402, TRGS 905/906
Die Gefahrstoffverordnung wurde überarbeitet und enthält nun das verbindliche risikobezogene Maßnahmenkonzept. Unternehmen müssen Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen anpassen.
2) Aktualisierte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Vorgaben: TRGS 900, TRGS 901
Mehrere Grenzwerte wurden angepasst. Betriebe müssen Schutzmaßnahmen, Lüftung und PSA überprüfen.
Erweiterte Pflichten bei beauftragten Tätigkeiten
Vorgaben: GefStoffV §§ 14–15, TRGS 524, TRGS 519
Der Veranlasser von Arbeiten trägt erweiterte Informations und Mitwirkungspflichten.
Q2 – April bis Juni 2025
1) Neue DGUV Vorschrift 2 – Flexiblere Betreuung
Vorgaben: DGUV Vorschrift 2 (2025), DGUV Regel 100 002, ASiG §§ 5–7
Die Betreuung durch SiFa und Betriebsärzte kann nach Erstbegehung teilweise digital erfolgen.
2) Erweiterte Zugangswege zur SiFa-Qualifikation
Vorgaben: DGUV Grundsatz 304 003
Auch Biologie, Psychologie und Ergonomie können künftig zu SiFa Qualifikationen führen.
Q3 – Juli bis September 2025
3) Überarbeitung der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
Vorgaben: ASR A2.2 (07/2025), ArbStättV Anhang 2.2, ArbSchG § 10, DGUV Information 205 003
4) Brandschutzbeauftragte sind nur noch bei erhöhter Brandgefährdung verpflichtend.
Aktualisierung der ASR V3a.2 „Barrierefreie Arbeitsstätten“
Vorgaben: ASR V3a.2, ArbStättV § 3a, DIN 18040
Barrierefreiheit muss bei Neu und Umbauten stärker berücksichtigt werden.
5) Neue DGUV Informationen zu Ergonomie und Schichtarbeit
Vorgaben: DGUV 208 033, DGUV 206 025, ArbZG, ArbSchG §§ 4–5
Neue Empfehlungen zu ergonomischer Gestaltung und Schichtarbeit.
Q4 – Oktober bis Dezember 2025
1) Überarbeitete Regelungen für biologische Arbeitsstoffe
Vorgaben: BioStoffV §§ 4–12, TRBA 250 (2025), TRBA 100, DGUV Regel 109 003
Anpassungen zu Schutzstufen, Hygiene und Unterweisungen.
2) Krebserzeugende Stoffe und Asbest
Vorgaben: GefStoffV Anhang II, TRGS 519, TRGS 906, TRGS 402
Strengere Vorgaben für Expositionsermittlung, Dokumentation und Maßnahmenplanung.
3) Neue Dokumentations und Meldepflichten auf Baustellen
Vorgaben: BaustellV § 2, RAB 30, DGUV 211 006
Genauere Anforderungen an Vorankündigung, SiGePlan und Dokumente.
Bedeutung für Unternehmen
• Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren.
• Dokumentation von Unterweisungen und Prüfungen stärken.
• Arbeitsstätten und Brandschutz neu bewerten.
• Anforderungen auf Baustellen beachten.
SiGeKo Dienstleistungen
Wir gratulieren Sven Petrers zur bestandenen SiGeKo Prüfung!
Somit kann die QGM mbH auch diese Dienstleistung wieder anbieten. Unser nächses >Projekt startet im März 2062.
Änderung im Jugendarbeitsschutzgesetz
Bitte prüfen Sie ob dies eine Relevanz für Ihr Unternehmen hat.
Nutzen Sie dazu unseren Aushang "Aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze". Diesen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns dazu an.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Pausen" die Wörter "und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Pausen" die Wörter "und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte" eingefügt.
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Bitte prüfen Sie ob dies eine Relevanz für Ihr Unternehmen hat.
Nutzen Sie dazu unseren Aushang "Aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze". Diesen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns dazu an.
Artikel 32, Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
§ 23 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem Postgesetz,".
b) In dem Satzteil nach Nummer 9 werden die Wörter "Nummern 1 bis 8" durch die Wörter "Nummern 1 bis 9" ersetzt.
2. In Satz 2 wird nach den Wörtern "genannten Behörden" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "den Finanzbehörden" die Wörter "und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen"
Bekanntmachung von Technischen Regeln
TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"
Bitte prüfen Sie ob dies eine Relevanz für Ihr Unternehmen hat.
Hinweis:
Mehrere Isocyanate wurden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bereits als krebserzeugend eingestuft.
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: - TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"
Vom 01. Juli 2024
(GMGl. Nr. 27 vom 29.07.2024 S. 536)
- Bek. d. BMAS v. 1.7.2024 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"
Die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen", Ausgabe März 2009, GMBl 2009 S. 349-359 [Nr. 18-19] v. 4.5.2009, wird wie folgt neu gefasst *:
ID: 241829
DGUV Information 208-053
LINK
Wichtige Änderung im Bereich Gerüstbau
Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt.
Nicht nur das meisterpflichtige Gerüstbauerhandwerk, auch viele andere Berufe dürfen derzeit noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen und sogar von Dritten aufstellen lassen.
Dabei handelt es sich um:
Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Steinbildhauer, Stukkateure,
Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller
sowie Gebäudereiniger.
Angehörige dieser Gewerke benötigen bislang keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle, wenn sie Gerüste aufstellen.
Grund dafür ist das Übergangsgesetz. Dessen Fristen laufen aber ab dem 1. Juli 2024 aus und die Befugnisse werden neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist es dann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen. Für eingetragene Gerüstbauer gibt es ab dem 1. Juli 2024 keine Änderungen. Diese Betriebe dürfen weiterhin alle Arten von Gerüsten aufstellen.
Keine Änderung für Gerüstbauer, aber für andere Gewerke
Alle Betriebe, die als Hauptleistung eines Auftrages – ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk – ein Arbeits- und Schutzgerüst aufstellen, unterfallen der Neuregelung: Sie benötigen ab dem Stichtag eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk. Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO sind aber möglich.
Start in das Jahr 2024
Offene Stellen, sind besetzt.
Wir freuen und das wir unsere offenen Stellen besetzen konnten.
Zum 01.03.2024 beginnt unsere neue FaSi ihren Dienst, nach der Einarbeitungsphase wird er seine Kunden übernehmen.
Zum 01.08.2024 begint unsere Auszubildende ihre Lehre als Kauffrau für Büromanagement.
Das Team der QGM begrüßt seine neuen Mitglieder, wir freuen uns auf Euch!






